Clespsis rurinana

Clepsis rurinana (Linnaeus, 1758)

Flugzeit Falter:
Juni bis August
in vermutlich zwei Generationen
Auftreten Raupe
September bis Mai
die Art überwintert als Raupe


Vorkommen in Österreich


Wickler Familie Tortricidae

Unterfamilie Tortricinae

Tribus Archipini

Gattung Clepsis

Clepsis rurinana

Nahrungspflanzen Raupen

Brennnessel, Hirschwurz, Heckenkirsche, Geißblatt, Tollkirsche,  ggf. an Eiche, Ahorn, u.v.m.

Lebensraum

Wiesen, Waldränder, Waldlichtungen

Wissenswertes

Clepsis rurinana ist ein häufige Art, die in weiten Teilen Europas und Asiens verbreitet ist. Sie besiedelt vorwiegend lichte Wälder und deren Ränder. Die Falter fliegen in vermutlich zwei Generationen zwischen Juni und Anfang September, mit Flughöhepunkten im Juni und August. Sie sind dämmerungs-und nachtaktiv und ruhen tagsüber im Laubwerk von Büschen und Bäumen. Bei Störung fliegen sie kurz auf, um sich an höherer Stelle alsbald wieder niederzulassen. Die Unterschiede zwischen den beiden Geschlechtern sind kaum ausgeprägt. Die Vorderflügel sind blass braun, die Mittelbinde ist dunkel beschuppt und weist eine klar definierte innere Begrenzung auf. Die dunkle Beschuppung im Mittelfeld und im Basalfeld verläuft diffus. Die äußere Begrenzung des Mittelfelds besteht ebenfalls aus einer dunklen Linie, die den Flügelhinterrand erreicht, womit die Art gut von anderen Arten dieser Gattung abgegrenzt werden kann.

 

Die Raupen sind hochgradig polyphag und ernähren sich von einer Vielzahl an krautigen Pflanzen und auch Büschen und Sträuchern. Sie leben in zusammengerollten Blätter ihrer Nahrungspflanze, worin auch die Verpuppung erfolgt.

 

Namenserklärung

Herkunft:-
im Englischen: Pale Twist

 

Weblinks

https://lepiforum.org/wiki

https://www.ukmoths.org.uk/
https://www.euroleps.ch

 

Literatur

Bradley, J.D.; Tremewan, W.G.; Smith, A., British Tortricoid Moths Vol. 2, Ray Society 1973-1979, London, 1973 121

Schmid J. (Hrsg.) (2019):
Kleinschmetterlinge der Alpen: Verbreitung, Lebensraum, Biologie – Haupt Verlag, Schweiz S. 590