Hornissen-Glasflügler
Sesia apiformis (Clerck, 1759)
Flugzeit Falter:
Mitte Mai bis Anfang August
in einer Generation
Auftreten Raupe:
August bis Mai
die Entwicklung dauert mindestens drei,
manchmal bis zu vier Jahre
Vorkommen in Österreich
Glasflügler Familie Sesiidae
Unterfamilie Sesiinae
Tribus Sesiini
Gattung Sesia
Hornissen-Glasflügler Sesia apiformis
Nahrungspflanzen Raupen
zwischen Rinde und Holz alter Pappeln, besonders
Schwarzpappeln und Zitterpappeln
Wissenswertes
Die Hornissen-Glasflügler sind recht träge und fliegen ähnlich einer Hornisse mit tiefem Brummton. Als Falter haben sie verkümmerte Saugrüssel und können keine Nahrung mehr zu sich nehmen. Die Art ist als Imago recht kurzlebig, das Männchen lebt etwa zwei, das Weibchen etwa drei Wochen.
Die Entwicklung der Hornissen-Glasflügler vom Ei zum fertigen Falter dauert bis zu drei Jahre. Die Eier werden am unteren Stammteil in Rindenritzen oder alte Schlupflöcher geheftet, manchmal auch einfach fallengelassen. Ein Weibchen kann bis zu 1800 Eier legen. In der Regel findet man eine größere Anzahl von Raupen in einem Stamm. Im ersten Jahr ernähren sich die jungen Raupen hauptsächlich von Baumsäften, ab dem 2. Jahr dringen sie ins Holz am unteren Teil der Stämme oder in stärkere Wurzeln ein. Im Herbst vor der letzten Überwinterung fertigt die Raupe einen Kokon an und bereitet das Schlupfloch vor. Die Verpuppung erfolgt in diesem Kokon. Vor dem Schlüpfen im Mai des darauffolgenden Jahres schiebt sich die Puppe halb aus dem Kokon und dem Schlupfloch heraus. Die Falter schlüpfen meist in den frühen Morgenstunden.
Namenserklärung
Herkunft: „apis Biene.“
im Englischen: Hornet Clearwing
Weblinks
https://lepiforum.org/wiki
Moths and Butterflies of Europe and North Africa
Literatur
Pühringer, Franz (1995) Zur Biologie der oberösterreichischen Glasflügler (Lepidoptera, Sesiidae) – Mitteilungen der Entomologischen Arbeitsgemeinschaft Salzkammergut 6
Ebert, G. (Hrsg.) (1997):
Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Band 5: Nachtfalter III - Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart 69